Der Internetvertrag läuft auf Marek. Marek zieht zum 1. Oktober aus, die WG bleibt bestehen, der Anschluss auch. Nur die Abbuchung geht weiter von seinem Konto ab, Monat für Monat, für eine Wohnung, in der er nicht mehr wohnt.
Ein Mitbewohner zieht aus, der Vertrag bleibt. Vertragspartner ist, wer unterschrieben hat, auch wenn er die Leistung nicht mehr nutzt und in der Wohnung längst jemand anderes lebt. Eine Übergabe ist kein Verwaltungsakt, sondern braucht die Zustimmung des Anbieters. Deshalb gehört sie vor den Auszug und nicht danach.
Warum der Auszug allein nichts am Vertrag ändert
Vertragspartner ist, wer unterschrieben hat. Nicht, wer die Leistung nutzt, und auch nicht, wer in der Wohnung wohnt. Für den Anbieter ist die Wohnsituation seiner Kunden kein Vertragsinhalt.
Daraus folgt die Zahlungspflicht: Wer auszieht, schuldet die Raten weiter, bis der Vertrag wirksam gekündigt oder wirksam übernommen wurde. Ein Auszug ist keines von beidem. Bei 40 Euro im Monat und 14 Monaten Restlaufzeit sind das 560 Euro für einen Anschluss in einer Wohnung, in der du nicht mehr wohnst.
Interne Absprachen ändern daran nichts. Wenn ihr zu dritt vereinbart, dass ab Oktober die verbleibenden zwei den Anschluss zahlen, ist das eine Abmachung unter euch. Der Anbieter ist daran nicht beteiligt und deshalb auch nicht daran gebunden. Bleibt die Zahlung aus, mahnt er die Person, die unterschrieben hat.
Das ist derselbe Mechanismus wie beim Stromvertrag und beim Familientarif: Eine Person steht im Vertrag, alle nutzen. Bei einer Trennung mit gemeinsamen Verträgen liegt der Fall etwas anders, weil dort häufiger beide Namen im Vertrag stehen.
Internetvertrag beim Umzug kündigen: wann das Sonderkündigungsrecht greift
Wegen des Auszugs kannst du den Internetvertrag nur kündigen, wenn dein Anbieter am neuen Wohnsitz nicht liefern kann. Das regelt § 60 TKG, und er unterscheidet zwei Fälle.
| Am neuen Wohnsitz | Was gilt | Norm |
|---|---|---|
| Anbieter kann liefern | Vertrag läuft unverändert weiter, kein Kündigungsrecht | § 60 Abs. 1 TKG |
| Anbieter kann nicht liefern | Kündigung mit einer Frist von einem Monat | § 60 Abs. 2 TKG |
Kann der Anbieter am neuen Wohnsitz liefern, darf er ein Entgelt für den Umzugsaufwand verlangen, höchstens aber den Preis für einen Neuanschluss. Kann er dort nicht liefern, wirkt die Kündigung wahlweise zum Auszugszeitpunkt oder zu einem späteren Termin. Von alldem unberührt bleibt die ordentliche Kündigung zum Ende der Laufzeit.
Und hier liegt der Punkt, den kaum jemand kennt: Wer in eine WG zieht, in der bereits ein Anschluss derselben Technik läuft, kann den eigenen Vertrag ebenfalls nach § 60 Abs. 2 TKG kündigen. Die Verbraucherzentrale Niedersachsen stellt ausdrücklich klar, dass das Kündigungsrecht auch dann besteht, wenn die Infrastruktur am neuen Wohnsitz bereits von einem anderen Anbieter genutzt wird. Der eigene Anbieter kann dort faktisch nicht liefern, und darauf kommt es an.
Anbieter argumentieren an dieser Stelle gern, an der Adresse sei doch ein Anschluss vorhanden. Das ist nicht dasselbe. Vorhandene Infrastruktur heißt nicht, dass dieser Anbieter dir dort die geschuldete Leistung erbringen kann.
Ein Detail, an dem sich veraltete Ratgeber erkennen lassen: Bis zum 30. November 2021 betrug die Kündigungsfrist in diesem Fall drei Monate. Seit dem 1. Dezember 2021 ist es ein Monat. In Foren und älteren Checklisten steht bis heute die alte Frist. Wenn dir jemand drei Monate nennt, lohnt ein Blick auf das Datum der Quelle.
Vertragsübernahme in der WG: warum es darauf keinen Anspruch gibt
Auf eine Vertragsübernahme besteht kein Anspruch. Eine Vertragsübernahme ist die Übertragung eines laufenden Vertrags auf eine andere Person, bei der Laufzeit und Konditionen unverändert bleiben. Im BGB ist sie nicht eigens geregelt, zulässig ist sie trotzdem als Vertrag nach § 311 Abs. 1 BGB.
Entscheidend ist, wer zustimmen muss. Eine Vertragsübernahme erfordert die Mitwirkung aller drei Beteiligten: der ausziehenden Person, der übernehmenden Person und des Anbieters. Möglich ist das als dreiseitige Vereinbarung oder als Vertrag zwischen Ausscheidendem und Übernehmer, den der Anbieter genehmigt.
Der Anbieter kann also ablehnen, und er muss das nicht begründen. Auch dann nicht, wenn die Hotline beim Vertragsabschluss etwas anderes gesagt hat.
Wie eng der Rahmen ist, unterscheidet sich von Anbieter zu Anbieter. Einige lassen die Übernahme eines Festnetzvertrags nur in bestimmten Fällen zu, etwa unter Ehepartnern, eingetragenen Lebenspartnern oder Erben. Trifft davon nichts zu, bleibt oft nur, den alten Vertrag zu beenden und einen neuen abzuschließen, mit neuer Laufzeit und gegebenenfalls neuen Anschlusskosten. Andere halten für die Übernahme ein eigenes Formular bereit. Was für deinen Vertrag gilt, steht in den Vertragsbedingungen, einen Anspruch auf Übernahme gibt es ohnehin bei keinem.
Die zweite Konsequenz ist im Alltag die wichtigere: Ohne die Unterschrift der ausziehenden Person geht nichts. Wer nach dem Auszug den Kontakt verliert oder im Streit auseinandergeht, hat keinen Hebel mehr. Deshalb gehört die Übergabe vor den Auszug, schriftlich, mit dem Formular des Anbieters.
Was ihr regelt, wenn der Anbieter der Übernahme nicht zustimmt
Scheitert die Übernahme an der Zustimmung des Anbieters, bleibt die ausgezogene Person Vertragspartner. Nach außen ändert das nichts. Untereinander lässt sich der Fall trotzdem klären.
Der übliche Weg ist eine Freistellung: Die verbleibende WG verpflichtet sich gegenüber der ausgezogenen Person, die Zahlungen zu tragen. Eine Freistellung ist die Zusage, jemanden von einer Forderung freizuhalten, die rechtlich weiter gegen ihn besteht.
Juristisch ist das eine Erfüllungsübernahme (§ 329 BGB). Eine Erfüllungsübernahme ist die Verpflichtung, die Schuld eines anderen zu begleichen, ohne selbst Schuldner des Gläubigers zu werden. Der Bundesgerichtshof hat am 1. Februar 2012 entschieden, dass der Übernehmer bei einer gescheiterten Vertragsübernahme im Zweifel ohnehin verpflichtet ist, den Ausgeschiedenen von den Verbindlichkeiten aus dem fortbestehenden Vertrag freizustellen (Az. VIII ZR 307/10, entsprechend § 415 Abs. 3 Satz 2 BGB).
Wichtig ist, was eine solche Absprache nicht leistet. An der Haftung gegenüber dem Anbieter ändert sie nichts. Zahlt die WG nicht, mahnt der Anbieter weiterhin die Person, die im Vertrag steht. Geklärt ist nur, wer wirtschaftlich trägt und wen die ausgezogene Person ihrerseits in Anspruch nehmen kann.
Schriftlich sollte das trotzdem sein. Zwei Sätze in einer E-Mail an alle Beteiligten reichen: welcher Vertrag, ab wann, wer zahlt.
Wer zahlt eigentlich welchen Vertrag?
Beim Auszug wird aus dieser Frage schnell eine Diskussion, wenn niemand den Überblick hat. In fynshare steht bei jedem Vertrag im Haushalt, wer ihn zahlt und wie die Kosten verteilt sind.
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Diese vier Verträge werden beim Auszug aus der WG oft vergessen
Vier Verträge tauchen beim Auszug aus einer WG immer wieder auf: Internet, Strom, Rundfunkbeitrag und geteilte Streaming- oder Familientarife.
Internetvertrag: hier entsteht der Streit
Der Internetvertrag sorgt beim Auszug regelmäßig für Streit, weil hier Laufzeiten von 12 oder 24 Monaten üblich sind und die Übernahme am Anbieter scheitern kann. Wer auszieht, klärt deshalb zuerst, ob das Sonderkündigungsrecht greift, bevor er über eine Übergabe verhandelt.
Strom: erst der neue Vertrag, dann die Kündigung
Kündigt die ausziehende Person den Stromvertrag, obwohl die Wohnung weiter bewohnt wird, steht die WG ohne Liefervertrag da. Der Strom fließt trotzdem, und zwar über die Ersatzversorgung (§ 38 EnWG). Die Ersatzversorgung ist die gesetzlich angeordnete Belieferung durch den örtlichen Grundversorger, wenn Energie ohne zurechenbaren Liefervertrag entnommen wird. Sie endet spätestens drei Monate nach Beginn und geht dann in die Grundversorgung über, also in den Standardtarif, zu dem der Grundversorger jeden Haushaltskunden beliefern muss (§ 36 EnWG).
Die Preise regulärer Lieferverträge liegen nach Angaben der Verbraucherzentrale in der Regel unter denen der Grundversorgung. Deshalb gilt die Reihenfolge: erst den neuen Vertrag auf den Namen einer verbleibenden Person, dann die Kündigung. Wie ihr den Stromvertrag in der WG fair aufteilt, steht in einem eigenen Beitrag.
Rundfunkbeitrag: die Beitragsnummer zieht mit um
Die Beitragsnummer ist personenbezogen und wandert mit der Person. Zieht die angemeldete Person aus, nimmt sie ihr Beitragskonto an die neue Adresse mit, und die Wohnung ist danach nicht mehr angemeldet. Übertragen lässt sich die Nummer nicht, jemand aus der verbleibenden Runde muss die Wohnung neu anmelden. Was dabei sonst gilt, steht im Beitrag zum Rundfunkbeitrag in der WG.
Streaming und Familientarife: an den gemeinsamen Haushalt gebunden
Streamingdienste und Familientarife setzen häufig einen gemeinsamen Haushalt voraus. Ob und ab wann der Auszug die Berechtigung entfallen lässt, steht in den Nutzungsbedingungen des jeweiligen Anbieters. Dass der Zugang technisch noch eine Weile weiterläuft, heißt jedenfalls nicht, dass er noch gedeckt ist.
WG-Auszug: was vorher geklärt sein muss
Drei Fragen sollten beantwortet sein, bevor jemand die Schlüssel abgibt.
- Welche Verträge laufen auf die ausziehende Person? Gemeint ist nicht, wer zahlt, sondern wer unterschrieben hat. Das sind oft nicht dieselben Namen.
- Wird jeder dieser Verträge übernommen, gekündigt oder mitgenommen? Für jeden Vertrag genau eine dieser drei Antworten, keine offenen Posten.
- Liegt für jede geplante Übernahme eine Bestätigung des Anbieters vor? Eine Zusage am Telefon ist keine Bestätigung.
Für die Kündigungen gilt das Übliche: schriftlich und mit Zugangsnachweis, dazu haben wir eine Vorlage für die Vertragskündigung.
Wer ohnehin an einer Stelle pflegt, welche Verträge im Haushalt laufen und wer sie zahlt, hat beim Auszug eine Grundlage statt einer Suche. In fynshare, einer Vertragsverwaltung für gemeinsame Haushalte, steht bei jedem Vertrag der Zahler und die Kostenaufteilung. Wer unterschrieben hat, gehört in dieselbe Übersicht, denn das ist die Angabe, auf die es beim Auszug ankommt.
In der WG wird ein Auszug fast immer über Miete und Kaution geregelt. Das sind die sichtbaren Posten, über die alle reden. Die Verträge tauchen erst Monate später wieder auf, wenn eine Abbuchung von einem Konto kommt, das mit der Wohnung längst nichts mehr zu tun hat.
Dieser Artikel ordnet die Rechtslage allgemein ein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob ein Anbieter am neuen Wohnsitz liefern kann, ob er einer Übernahme zustimmt und welche Fristen für deinen Vertrag gelten, hängt vom Einzelfall und von den jeweiligen Vertragsbedingungen ab. Bei Streit über einen konkreten Vertrag helfen die Verbraucherzentrale oder die Schlichtungsstelle der Bundesnetzagentur weiter.
Häufige Fragen zum Auszug aus der WG
Muss ich weiterzahlen, wenn ich aus der WG ausziehe und der Vertrag auf mich läuft?
Ja. Der Auszug beendet den Vertrag nicht. Vertragspartner bleibt, wer unterschrieben hat, und zwar so lange, bis der Vertrag wirksam gekündigt oder mit Zustimmung des Anbieters übernommen wurde. Eine Absprache mit den verbleibenden Mitbewohnern bindet den Anbieter nicht.
Kann ich meinen Internetvertrag kündigen, weil ich aus der WG ausziehe?
Wegen des Auszugs nur dann, wenn der Anbieter am neuen Wohnsitz nicht liefern kann. Dann kannst du nach § 60 Abs. 2 TKG mit einer Frist von einem Monat kündigen, wirksam zum Auszug oder zu einem späteren Zeitpunkt. Kann der Anbieter dort liefern, muss er den Vertrag unverändert weiterführen (§ 60 Abs. 1 TKG), ein Sonderkündigungsrecht entsteht dann nicht. Die ordentliche Kündigung zum Ende der Laufzeit bleibt davon unberührt.
Kann ein Mitbewohner meinen Internetvertrag übernehmen?
Nur mit Zustimmung des Anbieters. Eine Vertragsübernahme ist nach § 311 Abs. 1 BGB zulässig, erfordert aber die Mitwirkung aller drei Beteiligten: des Ausscheidenden, des Übernehmers und des Anbieters. Einen Anspruch darauf gibt es nicht, und manche Anbieter lassen eine Übernahme nur in bestimmten Konstellationen zu, etwa unter Ehepartnern oder Erben.
Was passiert, wenn der Anbieter der Vertragsübernahme nicht zustimmt?
Dann bleibst du Vertragspartner und haftest weiter gegenüber dem Anbieter. Untereinander könnt ihr das über eine Freistellung regeln: Die verbleibenden Mitbewohner verpflichten sich, die Zahlungen zu tragen. Der Bundesgerichtshof hat 2012 entschieden, dass der Übernehmer bei einer gescheiterten Vertragsübernahme im Zweifel ohnehin zur Freistellung verpflichtet ist (entsprechend § 415 Abs. 3 Satz 2 BGB, Erfüllungsübernahme nach § 329 BGB).
Was gilt beim Rundfunkbeitrag, wenn der angemeldete Mitbewohner auszieht?
Die Beitragsnummer ist personenbezogen und nicht übertragbar. Die ausziehende Person meldet ihr Beitragskonto an der neuen Adresse an und nimmt es damit mit. Die WG ist danach nicht mehr angemeldet, eine der verbleibenden Personen muss die Wohnung neu anmelden. Unterbleibt das, besteht die Beitragspflicht trotzdem, und es kann zu einer Nachforderung kommen.
Wer haftet, wenn nach dem Auszug nicht mehr gezahlt wird?
Gegenüber dem Anbieter haftet, wer im Vertrag steht, also in der Regel die ausgezogene Person. Der Anbieter mahnt sie und kann die offenen Beträge von ihr verlangen, unabhängig davon, wer die Leistung tatsächlich genutzt hat. Wurde intern eine Freistellung vereinbart, kann sie sich das Gezahlte bei den verbleibenden Mitbewohnern zurückholen.
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