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Zusammenziehen & Trennung

Trennung und Auszug: gemeinsame Verträge richtig auflösen

Trennung und gemeinsame Verträge: wer haftet, wer kündigen kann und wie ihr Abos, Versicherungen, Strom und Internet sauber entflechtet, ohne draufzuzahlen.

fynshare
ca. 12 Min. Lesezeit

Eine Trennung löst gemeinsame Verträge nicht automatisch auf. Strom, Internet, Streaming und Versicherungen laufen weiter, bis jemand sie aktiv kündigt, übernehmen lässt oder umschreibt. Wer das nicht regelt, zahlt im Zweifel für eine Wohnung weiter, in der er gar nicht mehr lebt.

Lisa und Tom trennen sich. Der Internetvertrag läuft auf Toms Namen, Lisa hat bisher die Hälfte überwiesen. Ab nächsten Monat wohnt Tom allein, und der Vertrag hat noch 14 Monate Laufzeit. An diesem Punkt merken die meisten zum ersten Mal, was eine Trennung mit gemeinsamen Verträgen macht: erst einmal gar nichts.

Beim Zusammenziehen werden aus zwei Vertragsbeständen einer. Bei der Trennung muss derselbe Bestand wieder entflochten werden, nur ohne die Sonderkündigungsrechte, die es beim Einzug gab, und oft ohne die Geduld füreinander. Wer handeln darf, wer zahlen muss und in welcher Reihenfolge du sortierst, darum geht es hier.

Warum die Trennung kein Kündigungsgrund ist

Verträge kennen kein Beziehungsende. Eine Trennung ist bei den meisten Verträgen kein Sonderkündigungsgrund: Wer kündigen will, muss die reguläre Kündigungsfrist einhalten oder den Vertrag übernehmen lassen. Sonderkündigungsrechte knüpfen an andere Anlässe an, etwa eine Preiserhöhung, einen Umzug unter bestimmten Bedingungen oder eine Doppelversicherung. Dass zwei Menschen nicht mehr zusammenleben wollen, gehört nicht dazu.

Das wirkt unfair, folgt aber einer nüchternen Logik: Der Anbieter hat seinen Vertrag mit einer Person geschlossen, nicht mit einer Beziehung. Entscheidend ist deshalb nicht, wer auszieht oder wer den Dienst genutzt hat, sondern wer im Vertrag steht. Diese eine Frage bestimmt jeden Schritt der Entflechtung.

Schnellübersicht: wer handeln muss und welche Option bleibt

Übersicht: Verträge nach der Trennung, wer handeln muss und welche Option besteht

Vertragstyp

Wer muss handeln

Option

Mietvertrag (beide unterschrieben)Alle Mieter gemeinsam

Gemeinsam kündigen; bei Ehe: Übernahme nach § 1568a BGB

Strom, GasVertragsinhaber

Bei Auszug kündigen oder mitnehmen, bleibende Person meldet neu an

Internet, MobilfunkVertragsinhaber

Mitnehmen, regulär kündigen oder umschreiben lassen

HausratversicherungVersicherungsnehmer

Police zieht mit um, bleibende Person braucht eine eigene

PrivathaftpflichtVersicherungsnehmer

Mitversicherung endet, ausziehende Person braucht eine eigene

Streaming (Netflix, Spotify, Disney+)KontoinhaberMonatlich kündbar, Tarif anpassen

Die Tabelle ist die Kurzfassung. Die Details, vor allem die Frage, was passiert, wenn niemand handelt, stehen in den folgenden Abschnitten.

Wer ist Vertragsinhaber? Die wichtigste Frage zuerst

Vertragsinhaber ist die Person, die den Vertrag abgeschlossen hat und auf deren Namen er läuft, unabhängig davon, wer den Dienst nutzt oder bezahlt. Nur der Vertragsinhaber kann einen Vertrag kündigen, umschreiben oder übertragen; wer lediglich mitbezahlt hat, hat gegenüber dem Anbieter keine Rechte. Warum das schon während der Beziehung zählt, steht in Abos teilen in der Beziehung. Nach der Trennung wird daraus die Sortierfrage Nummer eins, mit drei möglichen Konstellationen.

Der Vertrag läuft auf die Person, die bleibt. Der einfachste Fall. Tom behält seinen Internetvertrag und zahlt ihn ab sofort allein. Lisa muss nichts tun, sollte aber ihren Dauerauftrag stoppen. Einen Anspruch auf den Vertrag oder das Konto hat sie nicht, auch wenn sie jahrelang die Hälfte überwiesen hat.

Der Vertrag läuft auf die Person, die auszieht. Der unangenehmste Fall, denn die Zahlungspflicht zieht mit. Drei Auswege: den Vertrag an die neue Adresse mitnehmen, regulär kündigen oder auf die bleibende Person umschreiben lassen. Die Umschreibung ist rechtlich eine Vertragsübernahme und funktioniert nur, wenn der Anbieter zustimmt (vgl. §§ 414, 415 BGB). Einen Anspruch darauf gibt es nicht, viele Anbieter bieten dafür aber Formulare an. Nachfragen kostet nichts.

Der Vertrag läuft auf beide. Dann haftet ihr gemeinsam, und zwar nach Regeln, die einen eigenen Abschnitt verdienen.

In der WG gilt übrigens dasselbe Prinzip: Wer beim Einzug den Stromvertrag auf seinen Namen genommen hat, behält die Verantwortung dafür auch beim Auszug. Auf den Nachmieter des Zimmers geht sie nicht automatisch über.

Wer haftet nach der Trennung für gemeinsame Verträge?

Gesamtschuldner sind mehrere Personen, die dieselbe Schuld so schulden, dass der Gläubiger die volle Leistung von jedem Einzelnen verlangen kann, nicht nur einen Anteil. Genau das ist die Lage bei gemeinsam abgeschlossenen Verträgen. Haben beide Partner einen Vertrag gemeinsam unterschrieben, haften sie als Gesamtschuldner nach § 421 BGB: Der Anbieter kann die volle Summe von jedem der beiden verlangen, auch nach dem Auszug. Ausziehen beendet die Haftung nicht. Nur eine Vertragsänderung tut das, also Kündigung, Übernahme oder Entlassung aus dem Vertrag.

Im Innenverhältnis gilt § 426 BGB: Im Zweifel schulden beide je die Hälfte, sofern ihr nichts anderes vereinbart habt. Wer nach der Trennung allein weiterzahlt, kann die Hälfte vom anderen zurückfordern. In der Theorie. In der Praxis hilft dieser Anspruch nur, wenn der andere zahlungsfähig und erreichbar ist. Deshalb ist die wichtigste Regel für gemeinsam unterschriebene Verträge: nicht laufen lassen, sondern aktiv auflösen oder auf eine Person übertragen.

Gemeinsamer Mietvertrag nach der Trennung: wer kündigen kann

Haben beide den Mietvertrag unterschrieben, könnt ihr nur gemeinsam kündigen. Die Kündigung einer Person allein ist unwirksam, auch wenn sie längst ausgezogen ist, und die Miete schuldet sie als Gesamtschuldnerin weiter. Gerichte haben ausziehenden Partnern nach dem Ende der Beziehung allerdings wiederholt einen Anspruch darauf zugesprochen, dass der andere an der Kündigung mitwirkt oder einer Vertragsänderung zustimmt. Verweigert die bleibende Person das dauerhaft, ist das ein Fall für anwaltliche Beratung, nicht für die nächste Diskussion im Chat.

Für Ehepaare und eingetragene Lebenspartner gibt es einen Sonderweg: Bei der Scheidung kann die Wohnung nach § 1568a BGB einem Ehegatten überlassen werden. Erklären beide das dem Vermieter, setzt diese Person das Mietverhältnis allein fort, die andere scheidet aus dem Vertrag aus, ohne dass der Vermieter zustimmen muss. Für unverheiratete Paare gilt diese Vorschrift nicht. Für alles Weitere rund um Kaution, Nebenkostenabrechnung und Fristen sind Mietervereine und Mietrechtsportale die bessere Adresse, hier soll der Überblick reichen.

Dieser Artikel ordnet die Rechtslage allgemein ein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei strittigen Konstellationen helfen die Verbraucherzentrale oder ein Anwalt weiter.

Gemeinsame Versicherungen nach der Trennung

Beim Zusammenziehen habt ihr vermutlich doppelte Versicherungen zusammengelegt. Jetzt läuft derselbe Vorgang rückwärts: Aus einer Police für zwei werden wieder zwei Policen, und der Zeitpunkt hängt davon ab, ob ihr verheiratet seid.

Bei der Privathaftpflicht endet die Mitversicherung des Partners in einer unverheirateten Beziehung in der Regel mit der Auflösung der häuslichen Gemeinschaft, also mit dem Auszug. Bei Verheirateten bleibt der Ehepartner dagegen meist bis zur rechtskräftigen Scheidung mitversichert, auch wenn er längst woanders wohnt. Der genaue Zeitpunkt steht in den Versicherungsbedingungen. Wer auszieht und nicht selbst Versicherungsnehmer ist, braucht zügig eine eigene Haftpflicht. Unversichert durch einen Umzug zu gehen, bei dem fremde Treppenhäuser, geliehene Transporter und getragene Möbel zusammenkommen, ist keine gute Idee.

Bei der Hausratversicherung gehört die Police dem Versicherungsnehmer und zieht mit ihm um. Zieht er aus, gelten übergangsweise beide Wohnungen als versichert. Wie lange genau, regeln die Versicherungsbedingungen. Danach steht die bleibende Person ohne Schutz da, wenn der Vertrag nicht auf sie lief. Prüft also beide: Auf wen läuft die Police, und wer braucht eine neue?

Abos und laufende Verträge entflechten

Bei Strom, Internet und Streaming entscheidet wieder die Vertragsinhaberschaft, aber jede Vertragsart folgt einer eigenen Logik.

Streaming nach der Trennung: monatlich kündbar, Tarif anpassen

Bei Streaming-Diensten braucht es kein Sonderkündigungsrecht, denn Monatsabos sind jederzeit zum Ende des Abrechnungszeitraums kündbar. Wichtiger ist der Tarif-Check: Spotify Duo (17,99 € pro Monat) und Family (21,99 €) setzen einen gemeinsamen Wohnsitz voraus und passen nach dem Auszug nicht mehr, mehr dazu unter Spotify Kosten teilen. Der Wechsel zurück auf zwei Individual-Abos (je 12,99 €, alle Preise Stand Juni 2026) ist dann der saubere Weg. Bei Netflix gilt seit Mai 2023 die Haushaltsregel: Ein geteiltes Konto über zwei Wohnungen hinweg verstößt gegen die Nutzungsbedingungen. Wer auszieht, braucht ein eigenes Abo (Standard: 13,99 €, Stand: Juni 2026). Wie ihr ein geteiltes Streaming-Konto vorher fair geregelt habt, steht unter Netflix Kosten teilen.

Internetvertrag bei Trennung: mitnehmen, kündigen oder umschreiben

Internet und Mobilfunk laufen einfach weiter. Zieht der Vertragsinhaber aus, muss der Anbieter den Vertrag am neuen Wohnort zu unveränderten Bedingungen fortsetzen, soweit er dort leisten kann (§ 60 Abs. 1 TKG). Nur wenn er die Leistung dort nicht anbietet, greift ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von einem Monat (§ 60 Abs. 2 TKG). Bleibt der Vertragsinhaber in der Wohnung, ändert sich gar nichts. Immerhin: Nach der Mindestlaufzeit sind Telekommunikationsverträge monatlich kündbar (§ 56 TKG).

Was Untätigkeit hier kostet, zeigt das Eingangsbeispiel: Liefe der Internetvertrag nicht auf Tom, sondern auf Lisa, und würde niemand handeln, zahlte sie bei 39,99 € im Monat und 14 Monaten Restlaufzeit rund 560 € für einen Anschluss, den sie nie wieder nutzt.

Strom und Gas: Sonderkündigung beim Auszug

Strom und Gas sind beim Auszug flexibler: Der Vertragsinhaber kann bei einem Wohnsitzwechsel außerordentlich kündigen, mit einer Frist von sechs Wochen (§ 41b Abs. 5 EnWG). Das Sonderkündigungsrecht entfällt nur, wenn der Lieferant binnen zwei Wochen anbietet, am neuen Wohnort zu denselben Bedingungen weiterzuliefern. Zählerstand am Übergabetag fotografieren und dem Versorger melden, sonst zahlt der ausgezogene Vertragsinhaber den Verbrauch der Ex-Wohnung weiter. Die bleibende Person meldet sich selbst neu an. Tut sie nichts, rutscht sie mit der ersten verbrauchten Kilowattstunde automatisch in die Grundversorgung, die oft teurer ist als ein Sondervertrag.

Die Entflechtung ist an einem Abend erledigt, wenn vorher klar war, wer Inhaber welchen Vertrags ist und welche Fristen laufen. Ohne diese Vorarbeit beginnt die Trennung mit drei Monaten Kontoauszug-Archäologie.

Checkliste: die Entflechtung Schritt für Schritt

Der konkrete nächste Schritt ist unspektakulär, aber wirksam:

  1. Alle laufenden Verträge auflisten, die letzten drei Kontoauszüge beider Konten helfen dabei.
  2. Pro Vertrag den Inhaber klären: bleibende Person, ausziehende Person oder beide.
  3. Kündigungsfristen und Restlaufzeiten notieren.
  4. Pro Vertrag entscheiden: kündigen, übernehmen lassen oder behalten. Gemeinsam unterschriebene Verträge zuerst, dort läuft die Haftung für beide weiter.
  5. Daueraufträge und Lastschriften an die Entscheidungen anpassen.

Vieles davon ist Verwaltungsarbeit, kein Konfliktstoff. Die Konflikte entstehen dort, wo unklar bleibt, wer zuständig ist und wer auf wessen Kosten weiterzahlt. Wer die Liste einmal durchgearbeitet hat, weiß genau das, und der Rest ist Abarbeiten.

Wer hält welchen Vertrag? Einmal festgehalten, schnell entflochten

fynshare zeigt für jeden gemeinsamen Vertrag, wer Inhaber ist, wer beteiligt ist und welche Frist als Nächstes läuft. So ist im Trennungsfall in einem Abend klar, was gekündigt, übernommen oder behalten wird.

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Häufige Fragen zu Trennung und gemeinsamen Verträgen

Ist eine Trennung ein Sonderkündigungsgrund für gemeinsame Verträge?

Nein. Eine Trennung ist bei den meisten Verträgen kein Sonderkündigungsgrund. Wer kündigen will, muss die reguläre Kündigungsfrist einhalten oder den Vertrag übernehmen lassen. Sonderkündigungsrechte knüpfen an andere Anlässe an, etwa eine Preiserhöhung oder einen Umzug, bei dem der Anbieter am neuen Wohnort nicht liefern kann.

Wer haftet nach der Trennung für einen gemeinsam unterschriebenen Vertrag?

Beide. Haben beide Partner einen Vertrag gemeinsam unterschrieben, haften sie als Gesamtschuldner nach § 421 BGB: Der Anbieter kann die volle Summe von jedem der beiden verlangen, auch nach dem Auszug. Erst eine Kündigung, eine Übernahme oder die Entlassung aus dem Vertrag beendet diese Haftung. Im Innenverhältnis schulden beide im Zweifel je die Hälfte (§ 426 BGB).

Wer zahlt den Strom bei einer Trennung?

Der Vertragsinhaber, also die Person, auf deren Namen der Stromvertrag läuft, unabhängig davon, wer in der Wohnung bleibt. Zieht der Vertragsinhaber aus, kann er bei einem Wohnsitzwechsel mit sechs Wochen Frist außerordentlich kündigen (§ 41b Abs. 5 EnWG). Die bleibende Person meldet sich beim Versorger neu an, sonst rutscht sie automatisch in die meist teurere Grundversorgung.

Was passiert mit der Haftpflichtversicherung nach der Trennung?

Bei unverheirateten Paaren endet die Mitversicherung des Partners in der Regel mit dem Auszug, also mit der Auflösung der häuslichen Gemeinschaft. Bei Ehepaaren bleibt der Partner meist bis zur rechtskräftigen Scheidung mitversichert. Wer nicht selbst Versicherungsnehmer ist, braucht nach dem Auszug zügig eine eigene Privathaftpflicht. Der genaue Zeitpunkt steht in den Versicherungsbedingungen.

Der Mietvertrag läuft auf beide und eine Person will ausziehen, was gilt?

Steht der Mietvertrag auf beiden Namen, ist eine Kündigung nur wirksam, wenn alle Mieter gemeinsam kündigen. Die ausziehende Person bleibt bis dahin als Gesamtschuldnerin für die Miete in der Pflicht. Gerichte haben ausziehenden Partnern nach dem Ende der Beziehung aber wiederholt einen Anspruch darauf zugesprochen, dass der andere an der Kündigung mitwirkt. Bei Ehepaaren kann die Wohnung zur Scheidung nach § 1568a BGB einem Partner allein überlassen werden.


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