Beim Handyvertrag kündigen ist selten die Frist das Problem, sondern die Reihenfolge. Kündigung und Rufnummernmitnahme sind zwei getrennte Vorgänge, die bei zwei verschiedenen Anbietern liegen. Wer erst kündigt und sich danach um die Nummer kümmert, hat dafür weniger Zeit, als die meisten vermuten: Der gesetzliche Anspruch auf die Mitnahme endet einen Monat nach Vertragsende (§ 59 Abs. 6 TKG). Danach gehört die Nummer wieder dem Anbieter.
Welche Kündigungsfrist gilt beim Handyvertrag?
Die Erstlaufzeit eines Mobilfunkvertrags darf höchstens 24 Monate betragen, und der Anbieter muss dir vor Vertragsschluss zusätzlich eine Variante mit maximal zwölf Monaten anbieten (§ 56 Abs. 1 TKG). Verlängert sich der Vertrag danach stillschweigend, kannst du jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündigen (§ 56 Abs. 3 TKG). Die Mechanik dahinter, die automatische Vertragsverlängerung, hat einen eigenen Ratgeber, ebenso die Frage, warum Kündigungsfristen im Alltag trotzdem untergehen.
Kündigen kannst du online über den Kündigungsbutton, den Anbieter seit Juli 2022 bereitstellen müssen (§ 312k BGB), oder schriftlich. Ob deine Kündigung überhaupt greift, hängt an Form, Frist und Zugang, nachzulesen in der Vorlage mit Zugangsnachweis und in den Grenzen des Kündigungsbuttons.
Wann musst du die Rufnummer mitnehmen?
Die Rufnummernmitnahme, auch Portierung genannt, ist die Übertragung deiner bisherigen Rufnummer von deinem alten Anbieter zu einem neuen. Sie ist ein eigener Antrag und hat mit der Kündigung nichts zu tun: Eine Kündigung sichert dir die Nummer nicht, und eine Portierung beendet keinen Vertrag. Zwei Anträge an zwei Stellen, mit unterschiedlichen Fristen. Drei Zeitpunkte kommen infrage.
Sofort mitnehmen, während der Vertrag weiterläuft
Im Mobilfunk kannst du die Mitnahme deiner Rufnummer jederzeit verlangen, ohne den Vertrag zu beenden. Der bestehende Vertrag bleibt davon unberührt (§ 59 Abs. 6 TKG). Praktisch läuft das über eine Freigabe beim alten Anbieter. Das Opt-in ist die Zustimmung deines bisherigen Anbieters, die Nummer schon vor dem Vertragsende herauszugeben. Manche Anbieter nennen es Portierungserklärung. Ohne diese Zustimmung lehnt der alte Anbieter die Portierung ab. Das Opt-in ist meist 30 Tage gültig, danach beauftragst du den neuen Anbieter.
Der Preis dafür ist Doppelzahlung. Dein alter Vertrag läuft weiter, bis er regulär endet, und der abgebende Anbieter muss dir auf Verlangen eine neue Rufnummer zuteilen (§ 59 Abs. 6 TKG). Sinnvoll ist dieser Weg nur, wenn du die Nummer sofort brauchst, etwa weil das alte Handy weg ist. Bei einem Tarif für 29,99 Euro im Monat und fünf Monaten Restlaufzeit zahlst du dafür rund 150 Euro für einen Anschluss, den du nicht mehr benutzt.
Zum Vertragsende mitnehmen
Das ist der saubere Weg. Du kündigst, wartest die Bestätigung ab und beauftragst die Portierung beim neuen Anbieter mit dem Vertragsende als Termin. Telekom und Vodafone empfehlen dafür einen Vorlauf von mindestens 14 Tagen, weil die technische Umstellung selbst rund acht Werktage dauert.
Unterbrochen werden darf dein Anschluss dabei höchstens einen Arbeitstag (§ 59 Abs. 2 TKG). Klappt die Mitnahme weder am vereinbarten Tag noch am folgenden Arbeitstag, kannst du von dem Anbieter, der die Verzögerung zu vertreten hat, zehn Euro für jeden Tag der Verzögerung verlangen (§ 59 Abs. 6 TKG). Dauert die Unterbrechung länger als einen Arbeitstag, schuldet dir der abgebende Anbieter für jeden weiteren Arbeitstag zehn Euro oder, bei Verträgen mit festem Monatspreis, 20 Prozent deines Monatsentgelts, je nachdem, welcher Betrag höher ist (§ 59 Abs. 4 TKG). Beide Ansprüche musst du selbst beim Anbieter geltend machen, und sie entfallen, wenn du die Verzögerung zu vertreten hast.
Nummer mitnehmen nach Vertragsende: wie lange geht das?
Einen Monat. So lange kannst du die Mitnahme nach § 59 Abs. 6 TKG nach dem Ende eines gekündigten Vertrags noch beantragen, und das gilt bei jedem Anbieter. Alles darüber hinaus ist freiwillig, und die drei großen Anbieter handhaben es unterschiedlich: Die Telekom nennt 90 Tage nach Ende der Mindestlaufzeit, Vodafone drei Monate nach Vertragsende, o2 30 Tage nach dem Kündigungstermin (Stand: August 2026). Bei o2 entspricht das ziemlich genau dem, was ohnehin im Gesetz steht.
Die Mitnahme selbst darf dich nichts kosten. Seit dem 1. Dezember 2021 hat die Bundesnetzagentur sicherzustellen, dass Endnutzern für die Rufnummernmitnahme keine direkten Entgelte berechnet werden (§ 59 Abs. 7 TKG). Telekom, Vodafone und o2 weisen die Mitnahme entsprechend als kostenfrei aus. Taucht auf einer Schlussrechnung trotzdem eine Portierungsgebühr auf, lohnt der Widerspruch beim Anbieter, und wenn der nicht reagiert, eine Meldung an die Bundesnetzagentur.
Die Leitung des ganzen Vorgangs liegt übrigens beim aufnehmenden Anbieter (§ 59 Abs. 1 TKG). Du beauftragst also den, zu dem du hinwechselst. Vom alten brauchst du nur die Freigabe, und auch nur dann, wenn du vor Vertragsende portieren willst.
Dafür bekommst du ein Portierungsdatendokument. Das ist der Datensatz deines bisherigen Anbieters mit allen Angaben, die der neue Anbieter für die Portierung braucht: Rufnummer, Vertragsinhaber, Kundennummer. Du findest ihn meist im Kundenportal, bei Vodafone unter „Meine Daten". Vodafone bittet ausdrücklich darum, nichts daran zu korrigieren, auch keine vertauschten Namen und keine Tippfehler. Die Systeme der Anbieter gleichen Zeichen für Zeichen ab: Eine falsche Schreibweise deines eigenen Namens geht durch, die korrigierte lässt die Portierung scheitern. Verstehen musst du das nicht, wissen schon.
Handyvertrag kündigen bei Telekom, Vodafone und o2
Alle drei führen ihren Kündigungsbutton im Seitenfuß. Unterschiedlich sind der Weg zur Freigabe und das Fenster für eine nachträgliche Mitnahme, samt dem Stichtag, ab dem es zählt (Stand: August 2026). Diese Fristen stehen in der Regel auf Hilfeseiten der Anbieter, nicht im Vertrag.
| Anbieter | Kündigungsweg | Portierung |
|---|---|---|
| Telekom | Kündigungsbutton „Verträge hier kündigen" im Seitenfuß, dann Online-Formular für Mobilfunk | Freigabe per Opt-in-Formular oder Rückruf, Auftrag beim neuen Anbieter. Fenster: 123 Kalendertage vor bis 90 Tage nach Ende der Mindestlaufzeit |
| Vodafone | Kündigungsbutton „Vertrag kündigen" im Seitenfuß, führt auf das Kündigungs- und Widerrufsportal | Opt-in per Service-Chat oder WhatsApp, danach 30 Tage Zeit für den Auftrag beim neuen Anbieter. Fenster: vier Monate vor bis drei Monate nach Vertragsende |
| o2 | Kündigungsbutton „Vertrag kündigen" im Seitenfuß, Auswahl zwischen Postpaid- und Prepaid-Vertrag | Portierungserklärung selbst in Mein o2 oder der App unter „Tarif & Vertrag", 30 Tage gültig. Fenster: vier Monate vor bis 30 Tage nach dem Kündigungstermin |
Wenn die Nummer an einem fremden Vertrag hängt
In vielen Haushalten läuft nicht jede Nummer auf ihre eigene Person. Ein Familientarif mit Partnerkarten bündelt zwei oder drei Nummern unter einem Vertragsinhaber, und wer haftet, wer zahlt und welche Frist für welche Karte gilt, ist im Ratgeber zur Partnerkarte im Familientarif geklärt.
Für die Rufnummernmitnahme entsteht daraus eine Lücke. § 59 Abs. 5 TKG knüpft den Anspruch an den Endnutzer, also an die Person, der die Rufnummer zugeteilt ist. Die Anbieter wickeln die Freigabe aber ausschließlich über den Vertragsinhaber ab: Er setzt das Opt-in, er bekommt das Portierungsdatendokument, er unterschreibt. Wer eine Partnerkarte nutzt, aber den Vertrag nicht unterschrieben hat, ist damit auf die Mitwirkung einer anderen Person angewiesen, um eine Nummer mitzunehmen, die er seit Jahren als seine eigene behandelt. Wie sich das auflöst, wenn diese Person nicht mitwirkt, sagt weder das Gesetz noch eine der drei Hilfeseiten.
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Wer den Handyvertrag kündigen und die Nummer behalten will, geht in dieser Reihenfolge vor:
- Klären, auf wen der Vertrag läuft und wann genau er endet.
- Kündigen, über den Kündigungsbutton oder schriftlich, und die Bestätigung mit dem Enddatum abwarten.
- Beim neuen Anbieter die Portierung zu diesem Datum beauftragen, mindestens 14 Tage vorher.
- Beide Bestätigungen aufheben, die der Kündigung und die des Portierungstermins.
Wer die Nummer schon vor dem Vertragsende braucht, holt zusätzlich die Freigabe beim alten Anbieter ein und zahlt bis zum Vertragsende doppelt.
Dieser Beitrag bietet allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Häufige Fragen zur Rufnummernmitnahme
Wie lange kann ich meine Nummer nach der Kündigung noch mitnehmen?
Gesetzlich hast du dafür einen Monat ab Vertragsende Zeit (§ 59 Abs. 6 TKG). Manche Anbieter räumen mehr ein: Die Telekom nennt 90 Tage nach Ende der Mindestlaufzeit, Vodafone drei Monate nach Vertragsende, o2 30 Tage nach dem Kündigungstermin (Stand: August 2026). Verlässlich ist nur der gesetzliche Monat, alles darüber ist freiwillig und kann sich ändern.
Muss ich kündigen, um meine Handynummer mitzunehmen?
Nein. Im Mobilfunk kannst du die Mitnahme jederzeit verlangen, der bestehende Vertrag bleibt davon unberührt (§ 59 Abs. 6 TKG). Dein alter Vertrag läuft dann mit einer neuen Rufnummer weiter, bis du ihn zusätzlich kündigst. Umgekehrt gilt dasselbe: Eine Kündigung allein sichert dir die Nummer nicht, du musst die Portierung getrennt beauftragen.
Was kostet die Rufnummernmitnahme?
Nichts. Seit dem 1. Dezember 2021 hat die Bundesnetzagentur sicherzustellen, dass Endnutzern für die Rufnummernmitnahme keine direkten Entgelte berechnet werden (§ 59 Abs. 7 TKG). Telekom, Vodafone und o2 weisen die Mitnahme entsprechend als kostenfrei aus (Stand: August 2026). Steht auf deiner Schlussrechnung trotzdem eine Portierungsgebühr, widersprich beim Anbieter und wende dich notfalls an die Bundesnetzagentur.
Wer beauftragt die Portierung, der alte oder der neue Anbieter?
Der neue. Anbieterwechsel und Rufnummernmitnahme erfolgen unter Leitung des aufnehmenden Anbieters (§ 59 Abs. 1 TKG). Beim alten Anbieter holst du nur die Freigabe ein, und auch das nur, wenn du die Nummer vor dem Vertragsende mitnehmen willst.
Was passiert, wenn die Portierung zu spät kommt?
Dein Anschluss darf bei einem Anbieterwechsel höchstens einen Arbeitstag unterbrochen sein (§ 59 Abs. 2 TKG). Klappt die Mitnahme weder am vereinbarten Tag noch am folgenden Arbeitstag, kannst du von dem Anbieter, der die Verzögerung zu vertreten hat, zehn Euro für jeden Tag der Verzögerung verlangen (§ 59 Abs. 6 TKG). Dauert die Unterbrechung länger als einen Arbeitstag, schuldet der abgebende Anbieter für jeden weiteren Arbeitstag zehn Euro oder, bei Verträgen mit festem Monatspreis, 20 Prozent des vereinbarten Monatsentgelts, je nachdem, welcher Betrag höher ist (§ 59 Abs. 4 TKG). Beide Ansprüche entfallen, wenn du die Verzögerung selbst zu vertreten hast. Geltend machen musst du sie ohnehin selbst.
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